4. Das Verfahren nach Art. 265a SchKG ist nach Art. 25 Ziff. 2 lit. d SchKG eine betreibungsrechtliche Summarsache. Für die Bemessung der Parteientschädigung ist demnach Art. 62 Abs. 1 Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG, SR 281.35) massgebend. Der kantonale Gebührentarif kommt nicht zur Anwendung. Vor dem Hintergrund der bisherigen Erwägungen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWSt) dem gebotenen Aufwand als angemessen. Nach dem gerichtsüblichen Stundenansatz von CHF 220.00 entspricht dies immer noch einem zeitlichen Aufwand von deutlich mehr als einer Stunde.