Die Entschädigungspflicht der Gegenseite ist demzufolge in erster Linie bei der Bemessung der Parteientschädigung zu begrenzen. Insofern trifft den Anwalt auch eine Verantwortung gegenüber seinem Mandanten, keinen unangemessenen Aufwand zu betreiben, der durch eine allfällige Parteientschädigung nicht gedeckt wird. Der durch den Beizug des Anwaltes entstandene Aufwand ist somit bei der Bemessung der Parteientschädigung des Schuldners grundsätzlich zu berücksichtigen. So wurde es übrigens auch schon im Urteil vom 29. August 2006 (ZKREK.2006.154) gehandhabt. Dort stand der Schuldner ebenfalls nicht im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege. 4. Das Verfahren nach Art.