Denn ein privater Vertreter ist von seinem Auftraggeber selbst zu entschädigen. Zudem ist eine Partei nicht verpflichtet, ihren Prozess selbst zu führen bzw. im Interesse der Gegenpartei möglichst kostengünstig zu prozessieren, indem sie ganz auf einen Anwalt verzichtet. Einer Partei kann es daher selbst in einfachen Fällen nicht verwehrt werden, den Ratschlag eines Juristen einzuholen und dessen Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Entschädigungspflicht der Gegenseite ist demzufolge in erster Linie bei der Bemessung der Parteientschädigung zu begrenzen.