Was über dieses Mass hinausgeht, soll die Partei selber tragen. Sinngemäss gilt das natürlich auch bei der Grundsatzfrage, ob der Beizug eines Anwaltes überhaupt erforderlich war (Beat Frey: Die Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in: Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Bei einer privatrechtlichen Beauftragung eines Rechtsvertreters ist jedoch in jeder Hinsicht ein weniger strenger Massstab anzulegen als bei der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. zum unentgeltlichen Rechtsbeistand Beat Frey, a.a.O., S. 635). Denn ein privater Vertreter ist von seinem Auftraggeber selbst zu entschädigen.