Es fragt sich, ob und in welchem Umfang er den von ihm betriebenen Aufwand auf die unterliegende Gegenpartei abwälzen kann. Bei der Bemessung einer Parteientschädigung kann nicht unbesehen auf den vom Anwalt geltend gemachten Zeitaufwand abgestellt werden. Vielmehr sind nur diejenigen Aufwendungen zu entgelten, welche durch die bei objektiver Würdigung notwendige Inanspruchnahme des Anwalts entstanden sind. Was über dieses Mass hinausgeht, soll die Partei selber tragen.