Der Rekurs gegen die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistands – über die unentgeltliche Prozessführung muss nach dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens nicht entschieden werden – ist daher abzuweisen. Damit steht aber auch fest, dass der zur Wahrung der Interessen des Schuldners erforderliche Aufwand nur ein geringer gewesen sein kann. 3. Durch den nicht zwingend notwendigen Beizug eines Anwalts hat der Schuldner seinen Aufwand vergrössert. Er sieht sich nun mit der Forderung seines Vertreters konfrontiert. Es fragt sich, ob und in welchem Umfang er den von ihm betriebenen Aufwand auf die unterliegende Gegenpartei abwälzen kann.