Es ist hier nicht anders als bei der Einreichung einer Insolvenzerklärung, wo sich die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ebenfalls nicht aufdrängt (BGE 118 III 27 und 33). Unerheblich ist schliesslich, mit welcher Begründung die unentgeltliche Rechtspflege in einem früheren Verfahren abgewiesen wurde. Darüber hinaus bedeutet die Verneinung einer Voraussetzung nicht, dass die anderen gegeben sind. Der Rekurs gegen die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistands – über die unentgeltliche Prozessführung muss nach dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens nicht entschieden werden – ist daher abzuweisen.