Deren Erfahrungen haben keinen Einfluss auf die Schwierigkeiten, die das eingeleitete Verfahren bietet. Wie der Schuldner selbst zutreffend festhält, wird in Bagatellverfahren und Prozessen ohne besondere Schwierigkeiten keine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Das summarische Verfahren nach den Absätzen 1 – 3 des Art. 265a SchKG ist ein besonders einfach ausgestaltetes Verfahren. Es ist hier nicht anders als bei der Einreichung einer Insolvenzerklärung, wo sich die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ebenfalls nicht aufdrängt (BGE 118 III 27 und 33).