Unter diesen Umständen und angesichts der Betreibungsforderung von CHF 571.05 kann nicht gesagt werden, das gegen den Schuldner eingeleitete Verfahren habe seine Interessen in schwerwiegender Weise betroffen und habe besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten geboten, denen er, auf sich alleine gestellt, nicht gewachsen gewesen wäre (BGE 9C_784/2009 vom 30. Oktober 2009). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gegenpartei von einer professionellen Schuldeneintreiberin vertreten wurde. Deren Erfahrungen haben keinen Einfluss auf die Schwierigkeiten, die das eingeleitete Verfahren bietet.