Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) bekannt waren, verweist er doch selbst auf das früher gegen ihn ergangene Urteil vom 29. August 2006, in dem dieselben Fragen von demselben Gerichtspräsidenten mit denselben Vertretern beurteilt wurden. b) Unter diesen Umständen und angesichts der Betreibungsforderung von CHF 571.05 kann nicht gesagt werden, das gegen den Schuldner eingeleitete Verfahren habe seine Interessen in schwerwiegender Weise betroffen und habe besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten geboten, denen er, auf sich alleine gestellt, nicht gewachsen gewesen wäre (BGE 9C_784/2009 vom 30. Oktober 2009).