Hinzu kommt, dass dem Schuldner Erfordernisse und Ablauf des Verfahrens nach Art. 265a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) bekannt waren, verweist er doch selbst auf das früher gegen ihn ergangene Urteil vom 29. August 2006, in dem dieselben Fragen von demselben Gerichtspräsidenten mit denselben Vertretern beurteilt wurden.