Denn Gegenstand dieses Verfahrens ist in erster Linie die Feststellung tatsächlicher Verhältnisse. Wie die eingereichte Stellungnahme zeigt, lagen vorliegend keine besonderen Verhältnisse vor. Die Belege, die vom beigezogenen Anwalt aufforderungsgemäss eingereicht wurden, sind alle in der Aufzählung in der Verfügung des Gerichtspräsidenten erwähnt. Es sind dieselben Belege, die auch für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege relevant sind. Auch die Stellungnahme selbst, die sich in wenigen Sätzen erschöpft, beschränkt sich auf das Grundlegendste. Hinzu kommt, dass dem Schuldner Erfordernisse und Ablauf des Verfahrens nach Art.