Verbunden damit kann sogleich geprüft werden, ob eine unentgeltliche Verbeiständung sachlich notwendig gewesen wäre. 2.a) In seiner Verfügung hat der Gerichtspräsident festgelegt, was der Schuldner zu tun hatte. Dieser musste seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Lebenshaltungskosten darlegen. Der Gerichtspräsident hat die einzureichenden Belege aufgezählt. (...) Daneben können noch andere Belege relevant sein. Denkbar ist das aber nur bei besonderen Verhältnissen. Über seine Verhältnisse weiss einzig der Schuldner selbst Bescheid. Die Belege dazu muss er selbst zusammentragen.