Eine andere Frage ist jedoch, ob ein solcher Aufwand notwendig war bzw. ob der gesamte betriebene und geltend gemachte Aufwand durch die Gegenpartei zu entschädigen sei. Diese Frage steht in einem gewissen Zusammenhang mit der Auffassung des Gerichtspräsidenten, zur Wahrung der Interessen des Schuldners sei der Beizug eines Rechtsvertreters nicht erforderlich gewesen, weshalb er ihm den unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht bewilligte. Dennoch sind die Fragen, ob ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nötig war und ob der gesamte betriebene Aufwand auf die Gegenseite überwälzt werden kann, unabhängig voneinander zu prüfen und zu beantworten.