Eine Parteientschädigung verweigerte er, weil er den für den Schuldner notwendigen und entstandenen Aufwand als unbeachtlich erachtete. Dies ist nur zum Teil richtig. Der Schuldner hat einen Anwalt aufgesucht, der eine Entschädigung für seine Verrichtungen von insgesamt CHF 650.00 geltend macht. Eine andere Frage ist jedoch, ob ein solcher Aufwand notwendig war bzw. ob der gesamte betriebene und geltend gemachte Aufwand durch die Gegenpartei zu entschädigen sei.