Er beantragte, es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Obergericht heisst den Kostenrekurs teilweise gut und weist den Rekurs gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Aus den Erwägungen: 1. Wie der Gerichtspräsident zutreffend ausführte, gilt die Gesuchsgegnerin als unterlegen, weil sie die Betreibung zurückgezogen hat. Dementsprechend verlegte er die Gerichtskosten. Eine Parteientschädigung verweigerte er, weil er den für den Schuldner notwendigen und entstandenen Aufwand als unbeachtlich erachtete.