Sachverhalt: Der Schuldner hatte in einem Verfahren zur Feststellung neuen Vermögens die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Nach dem Rückzug der entsprechenden Betreibung durch die Gesuchsgegnerin schrieb der Gerichtspräsident das Verfahren als erledigt ab, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und schlug die Parteikosten wett. Dagegen erhob der Schuldner Kostenrekurs und Rekurs gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er beantragte, es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.