SOG 2010 Nr. 4 §§ 101 und 112 ZPO-SO. Im Verfahren zur Feststellung neuen Vermögens ist es grundsätzlich nicht geboten, dem Schuldner einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Es kann einer Partei aber selbst in einfachen Fällen nicht verwehrt werden, die Hilfe eines Juristen in Anspruch zu nehmen. Die Entschädigungspflicht der Gegenseite ist bei der Bemessung der Parteientschädigung zu begrenzen. Sachverhalt: Der Schuldner hatte in einem Verfahren zur Feststellung neuen Vermögens die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.