{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-01-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2009-194_2010-01-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=106824&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "11a7fc7f0fcde2136fa15f2f5f104dfb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2009.194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 14.01.2010 ZKREK.2009.194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung neuen Vermögens, Rechtsvertretung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:11", "Checksum": "96032c355de817b94048660b452bb5a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 14.01.2010 ZKREK.2009.194\nRegeste:\nFeststellung neuen Vermögens, Rechtsvertretung\n\n\nb) Unter diesen Umständen und angesichts der Betreibungsforderung von CHF 571.05 kann nicht gesagt werden, das gegen den Schuldner eingeleitete Verfahren habe seine Interessen in schwerwiegender Weise betroffen und habe besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten geboten, denen er, auf sich alleine gestellt, nicht gewachsen gewesen wäre (BGE 9C_784/2009 vom 30. Oktober 2009). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gegenpartei von einer professionellen Schuldeneintreiberin vertreten wurde. Deren Erfahrungen haben keinen Einfluss auf die Schwierigkeiten, die das eingeleitete Verfahren bietet. Wie der Schuldner selbst zutreffend festhält, wird in Bagatellverfahren und Prozessen ohne besondere Schwierigkeiten keine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Das summarische Verfahren nach den Absätzen 1 – 3 des Art. 265a SchKG ist ein besonders einfach ausgestaltetes Verfahren. Es ist hier nicht anders als bei der Einreichung einer Insolvenzerklärung, wo sich die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ebenfalls nicht aufdrängt (BGE 118 III 27 und 33). Unerheblich ist schliesslich, mit welcher Begründung die unentgeltliche Rechtspflege in einem früheren Verfahren abgewiesen wurde. Darüber hinaus bedeutet die Verneinung einer Voraussetzung nicht, dass die anderen gegeben sind. Der Rekurs gegen die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistands – über die unentgeltliche Prozessführung muss nach dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens nicht entschieden werden – ist daher abzuweisen. Damit steht aber auch fest, dass der zur Wahrung der Interessen des Schuldners erforderliche Aufwand nur ein geringer gewesen sein kann.\n3. Durch den nicht zwingend notwendigen Beizug eines Anwalts hat der Schuldner seinen Aufwand vergrössert. Er sieht sich nun mit der Forderung seines Vertreters konfrontiert. Es fragt sich, ob und in welchem Umfang er den von ihm betriebenen Aufwand auf die unterliegende Gegenpartei abwälzen kann. Bei der Bemessung einer Parteientschädigung kann nicht unbesehen auf den vom Anwalt geltend gemachten Zeitaufwand abgestellt werden. Vielmehr sind nur diejenigen Aufwendungen zu entgelten, welche durch die bei objektiver Würdigung notwendige Inanspruchnahme des Anwalts entstanden sind. Was über dieses Mass hinausgeht, soll die Partei selber tragen. Sinngemäss gilt das natürlich auch bei der Grundsatzfrage, ob der Beizug eines Anwaltes überhaupt erforderlich war (Beat Frey: Die Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in: Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Bei einer privatrechtlichen Beauftragung eines Rechtsvertreters ist jedoch in jeder Hinsicht ein weniger strenger Massstab anzulegen als bei der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. zum unentgeltlichen Rechtsbeistand Beat Frey, a.a.O., S. 635). Denn ein privater Vertreter ist von seinem Auftraggeber selbst zu entschädigen. Zudem ist eine Partei nicht verpflichtet, ihren Prozess selbst zu führen bzw. im Interesse der Gegenpartei möglichst kostengünstig zu prozessieren, indem sie ganz auf einen Anwalt verzichtet. Einer Partei kann es daher selbst in einfachen Fällen nicht verwehrt werden, den Ratschlag eines Juristen einzuholen und dessen Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Entschädigungspflicht der Gegenseite ist demzufolge in erster Linie bei der Bemessung der Parteientschädigung zu begrenzen. Insofern trifft den Anwalt auch eine Verantwortung gegenüber seinem Mandanten, keinen unangemessenen Aufwand zu betreiben, der durch eine allfällige Parteientschädigung nicht gedeckt wird. Der durch den Beizug des Anwaltes entstandene Aufwand ist somit bei der Bemessung der Parteientschädigung des Schuldners grundsätzlich zu berücksichtigen. So wurde es übrigens auch schon im Urteil vom 29. August 2006 (ZKREK.2006.154) gehandhabt. Dort stand der Schuldner ebenfalls nicht im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege.\n4. Das Verfahren nach Art. 265a SchKG ist nach Art. 25 Ziff. 2 lit. d SchKG eine betreibungsrechtliche Summarsache. Für die Bemessung der Parteientschädigung ist demnach Art. 62 Abs. 1 Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG, SR 281.35) massgebend. Der kantonale Gebührentarif kommt nicht zur Anwendung. Vor dem Hintergrund der bisherigen Erwägungen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWSt) dem gebotenen Aufwand als angemessen. Nach dem gerichtsüblichen Stundenansatz von CHF 220.00 entspricht dies immer noch einem zeitlichen Aufwand von deutlich mehr als einer Stunde. Dies muss für ein derart einfaches Verfahren – wie das hier zu beurteilende – ausreichen. Soweit ein grösserer Aufwand betrieben wurde – was nicht in Frage gestellt wird – hat diesen nicht die Gegenpartei zu entgelten. Denn dieser war bei objektiver Würdigung nicht notwendig und ist daher im Rahmen des privatrechtlichen Auftragsverhältnisses zwischen dem Schuldner und seinem Rechtsvertreter zu regeln. Angesichts dieser Erwägungen erscheint die mit Urteil vom 29. August 2006 zugesprochene Parteientschädigung von CHF 500.00 als überhöht. Das Obergericht ist indessen in seiner Beurteilung in keiner Weise an das damalige Urteil des Gerichtspräsidenten gebunden. Es stand der damaligen Gegenpartei frei, die Höhe der ihr auferlegten\nParteientschädigung zu akzeptieren. Der Rekurs betreffend die Parteikosten ist demnach teilweise gutzuheissen (...).\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 14. Januar 2010 (ZKREK.2009.194 und ZKREK.2009.195)"}