Die Zivilkammer erhebt in solchen Fällen normalerweise keine Rekurskosten (§ 107 Abs. 5 Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1): «... sind in der Regel keine Gebühren zu erheben»). Vorliegend ist aber eine Ausnahme geboten, hat der Rekurrent doch wiederholt und hartnäckig Gericht und Gegenpartei zu täuschen versucht. Ihm sind daher die Rekurskosten von Fr. 500.00 aufzuerlegen und es kann keine Parteientschädigung ausgerichtet werden. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 23. März 2009 (ZKREK.2008.390)