Er verheimlicht dieses Einkommen selbst in seinem Rekurs, ja er hat nicht einmal reagiert, nachdem die Ehefrau in ihrer Rekursantwort vom 5. Januar 2009 im Verfahren ZKREK.2008.385 auf diesen Arbeitgeber hingewiesen hat. Gemäss konstanter Praxis (zuletzt SOG 2006 Nr. 3) ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, wenn der Gesuchsteller falsche oder unvollständige Angaben macht. Der Rekurs betreffend unentgeltliche Prozessführung ist demnach als unbegründet abzuweisen. Die Zivilkammer erhebt in solchen Fällen normalerweise keine Rekurskosten (§ 107 Abs. 5 Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1): «... sind in der Regel keine Gebühren zu erheben»).