Die Zivilkammer weist den Rekurs des Ehemannes ab. Aus den Erwägungen: Der Rekurrent beantragt im vorliegenden Verfahren, es sei ihm die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von RA X. als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren. Im Verfahren ZKREK.2008.385 (Rekurs gegen die Alimentenfestsetzung) wurde ein Lohnausweis bei der Z. AG eingeholt, aus dem sich ergab, dass der Rekurrent zu 20 % (auch) bei dieser Firma angestellt ist und Lohn (2008 Fr. 4'683.00 pro Jahr bezieht. Der Rekurrent hat diesen Zusatzverdienst im gesamten erstinstanzlichen Verfahren verschwiegen.