SOG 2009 Nr. 2 § 107 Abs. 5 ZPO. Bei Täuschung können in UP-Rekursfällen Gerichtskosten erhoben werden. Sachverhalt: Die Amtsgerichtspräsidentin schloss das Eheschutzverfahren der Eheleute D. mit Urteil vom 24. November 2008 ab. In Ziffer 2 und 3 dieses Entscheides wurden die Unterhaltsbeiträge festgelegt und in Ziffer 6 wurde das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege, in Ziffer 7 auch dasjenige des Ehemannes abgewiesen. Der Ehemann hat u.a. gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege rekurriert. Die Zivilkammer weist den Rekurs des Ehemannes ab.