Nach der unwidersprochenen Darstellung von K. bestehen keinerlei persönliche Kontakte. Der gutgeheissene Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft wurde zusammenfassend damit begründet, dass es insbesondere Aufgabe des Beistandes sein solle, der Mutter zu helfen, das Kind vor ungerechtfertigten Handlungen des B. zu schützen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 26. Juni 2009 (ZKREK.2008.388)