Fehl geht daher auch der Einwand von B., die Mutter habe zuerst einen anderen Vater angegeben. Im vorliegenden Verfahren wurde die von der Mutter des K. aufgestellte Tatsachenbehauptung, der B. sei der biologische Vater von K., bewiesen. B. ist demnach mit seinen Standpunkten vollumfänglich unterlegen. Bei diesem materiellen Ergebnis des Prozesses wäre es stossend und unbillig, K. Prozesskosten aufzuerlegen. b) Gründe für eine andere Kostenverlegung sind keine auszumachen. Im Gegenteil: B. hat nie mit der Mutter und dem Kind zusammengelebt und wird dies voraussichtlich auch nie tun. Nach der unwidersprochenen Darstellung von K. bestehen keinerlei persönliche Kontakte.