Zuvor waren auch schon die während des Verfahrens gestellten Anträge des K. auf vorläufige Unterhaltszahlungen und auf Sperrung des Vorsorgeguthabens des B. gutgeheissen worden. Diese wurde zuerst superprovisorisch bewilligt und nach der Stellungnahme des B. bestätigt. K. ist somit mit sämtlichen seiner Begehren durchgedrungen und B. hat sich diesen vollumfänglich unterzogen. Er hat dies allerdings erst gemacht, nachdem seine Vaterschaft durch das Gutachten beweismässig erstellt war und ihm insofern gar keine andere Wahl mehr blieb. Fehl geht daher auch der Einwand von B., die Mutter habe zuerst einen anderen Vater angegeben.