Er hat eine Schuldneranweisung für die Unterhaltsbeiträge akzeptiert. Für die Aufhebung des Auszahlungsverbotes gegenüber der Personalfürsorgestiftung hat sich B. zur Meldung des Eintritts eines Barauszahlungsgrundes an die Anwältin von K. verpflichtet und hat diese berechtigt, bei der Personalfürsorgestiftung Auskünfte einzuholen. Ausserhalb der Vereinbarung stellte die Vertreterin von K. zusätzlich einen Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft. Dieser Antrag wurde gegen denjenigen des B. gutgeheissen. Zuvor waren auch schon die während des Verfahrens gestellten Anträge des K. auf vorläufige Unterhaltszahlungen und auf Sperrung des Vorsorgeguthabens des B. gutgeheissen worden.