Auf den Rekurs ist daher einzutreten. 3.a) Sämtliche von K. gestellten Rechtsbegehren wurden in die von den Parteien getroffene Vereinbarung aufgenommen und fanden so ihren Weg ins Urteil. Die Vaterschaft von B. wurde festgestellt und er wurde zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in der von K. von allem Anfang an verlangten Höhe verpflichtet. In der Vereinbarung hat B. darüber hinaus Zugeständnisse gemacht, die vorher im gerichtlichen Verfahren noch gar nicht thematisiert worden waren: Er hat sich verpflichtet, der Mutter für die erste Ausstattung und für Entbindungs- und Unterhaltskosten Fr. 1'400.00 zu bezahlen. Er hat eine Schuldneranweisung für die Unterhaltsbeiträge akzeptiert.