Damit haben sie § 113 Abs. 1 ZPO nachgelebt. Nach den §§ 103 Abs. 2 und 113 Abs. 1 ZPO ist es gar ausgeschlossen, dass eine Vereinbarung über den Kostenentscheid zu den wesentlichen Bestandteilen eines Vergleichs gehört, wie es B. behauptet. Für eine Annahme, der Richter werde die Parteikosten wettschlagen und die Gerichtskosten halbieren, bestand vorliegend kein Anlass. Schliesslich hat die Vertreterin von K. im Laufe des Verfahrens ihre Anträge wiederholt mit der Formel «Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen» abgeschlossen. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.