Es sind alle kostenverursachenden Kriterien zu berücksichtigen und bei der Verteilung der Kosten zu gewichten (SOG 1991 Nr. 4). Insbesondere hat bei einem Vergleichsschluss nach Durchführung des Beweisverfahrens die Kostenliquidation in Berücksichtigung des Ergebnisses desselben zu erfolgen (Leuch/Marbach/ Kellerhals/Sterchi: Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N. 4c zu Art. 207). 2. In Ziffer 9 der von ihnen getroffenen Vereinbarung haben die Parteien den Entscheid über die Liquidation der Gerichts- und Parteikosten gerade deshalb dem Gericht überlassen, weil beide im Genuss der unentgeltliche Rechtspflege standen. Damit haben sie § 113 Abs. 1 ZPO nachgelebt.