Eine sinngemässe Anwendung der §§ 111 und 112 ZPO bedeutet, dass die Kosten zu verlegen sind, wie wenn keiner Partei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden wäre. b) Im Allgemeinen entscheidet der Richter nach seinem Ermessen über die Tragung der Kosten, wenn ein Prozess verglichen oder gegenstandslos wird (§ 103 Abs. 1 ZPO). Es sind alle kostenverursachenden Kriterien zu berücksichtigen und bei der Verteilung der Kosten zu gewichten (SOG 1991 Nr. 4).