Die Zivilkammer des Obergerichts heisst den Rekurs gut. Aus den Erwägungen: 1.a) Wird ein Prozess, in dem eine Partei die unentgeltliche Rechtspflege geniesst, durch Vergleich erledigt, so entscheidet nach § 113 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) der Richter über die Kostenauflage. Dabei sind Vereinbarungen über die Verteilung der Kosten zum Nachteil des Staates für den Richter unverbindlich (Absatz 2). Eine sinngemässe Anwendung der §§ 111 und 112 ZPO bedeutet, dass die Kosten zu verlegen sind, wie wenn keiner Partei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden wäre.