Weiter schlug er die Parteikosten wett und auferlegte den Parteien die Gerichtskosten von Fr. 2'500.00 je zur Hälfte, beides unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. Rechtsanwältin X. erhob gegen die Verteilung der Prozesskosten am 8. Dezember 2008 namens von K. Rekurs an die Zivilkammer des Obergerichts und verlangte, B. sei zur Bezahlung der Gerichts- und der Parteikosten zu verurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Zivilkammer des Obergerichts heisst den Rekurs gut.