Dafür verpflichtete sich B., der Anwältin von K. den Eintritt eines Barauszahlungsgrundes zu melden und berechtigte diese, bei der Personalfürsorgestiftung Auskünfte einzuholen. Mit Urteil vom 24. November 2008 stellte der Gerichtspräsident die Vaterschaft des B. fest, ordnete eine Erziehungsbeistandschaft für K. an und genehmigte im Übrigen die Vereinbarung der Parteien. Weiter schlug er die Parteikosten wett und auferlegte den Parteien die Gerichtskosten von Fr. 2'500.00 je zur Hälfte, beides unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege.