Für diese Unterhaltsbeiträge wurde eine Schuldneranweisung vereinbart. Weiter verpflichtete sich B., der Mutter für die erste Ausstattung des Kindes und für Entbindungs- und Unterhaltskosten einen Betrag von Fr. 1'400.00 zu bezahlen. Zudem beantragten die Parteien, das Auszahlungsverbot gegenüber der Personalfürsorgestiftung aufzuheben. Dafür verpflichtete sich B., der Anwältin von K. den Eintritt eines Barauszahlungsgrundes zu melden und berechtigte diese, bei der Personalfürsorgestiftung Auskünfte einzuholen.