Nach mehreren Fristerstreckungen reichte der unentgeltliche Rechtsbeistand von B. mit Eingabe vom 19. September 2008 eine zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung ein. Am 30. September 2008 stellte Rechtsanwältin X. den ergänzenden Antrag, es sei für K. eine Erziehungsbeistandschaft anzuordnen. B. verlangte in seiner Stellungnahme vom 23.Oktober 2008 die Abweisung dieses Antrags. In der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung anerkannte B. seine Vaterschaft und seine Pflicht zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 750.00. Für diese Unterhaltsbeiträge wurde eine Schuldneranweisung vereinbart.