Nach einem weiteren Rechtsschriftenwechsel bestätigte der Gerichtspräsident am 16. April 2008 seine superprovisorische Verfügung vom 25. Januar 2008, ordnete das mündliche Verfahren an und setzte dem K. Frist zur Nennung von Beweismitteln. Die Beweisanträge wurden am 15. Mai 2008 eingereicht. Am 20. Mai 2008 bewilligte der Gerichtspräsident beiden Parteien ab Prozessbeginn die integrale unentgeltliche Rechtspflege und setzte B. Frist zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen von K. Nach mehreren Fristerstreckungen reichte der unentgeltliche Rechtsbeistand von B. mit Eingabe vom 19. September 2008 eine zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung ein.