Gleichzeitig verpflichtete er B. superprovisorisch zur Bezahlung vorläufiger Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 750.00. Am 31. Januar 2008 erklärte der damalige Vertreter von B. dessen Einverständnis mit einer einstweiligen Sperrung des Freizügigkeitskontos. Mit Gutachten vom 11. Februar 2008 wurde die Vaterschaft von B. festgestellt. Darauf übernahm Rechtsanwalt Y. am 14. März 2008 die Vertretung von B. Nach einem weiteren Rechtsschriftenwechsel bestätigte der Gerichtspräsident am 16. April 2008 seine superprovisorische Verfügung vom 25. Januar 2008, ordnete das mündliche Verfahren an und setzte dem K. Frist zur Nennung von Beweismitteln.