Nach der Aussöhnungsverhandlung vom 26. November 2007 ordnete die Amtsgerichtsstatthalterin die Einholung eines DNA-Gutachtens an. Da Befürchtungen aufkamen, B. wolle in seine Heimat zurückkehren und sich Schwierigkeiten mit der Durchführung des DNA-Gutachtens ergaben, übertrug die Beiständin die Interessenwahrung von K. am 21. Januar 2008 auf Rechtsanwältin X. Auf deren Antrag untersagte der Gerichtspräsident am 25. Januar 2008 der Personalfürsorgestiftung superprovisorisch, das Freizügigkeitsguthaben des B. auszubezahlen. Gleichzeitig verpflichtete er B. superprovisorisch zur Bezahlung vorläufiger Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 750.00.