SOG 2009 Nr. 3 § 113 Abs. 1 ZPO. Bei einem Vergleich dürfen die Prozesskosten nicht in schematischer Weise beiden Parteien zu gleichen Teilen auferlegt werden. Dies gilt insbesondere, wenn beide Parteien im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege stehen. Vielmehr sind beim Kostenentscheid sämtliche kostenverursachenden Kriterien zu berücksichtigen und bei der Verteilung der Kosten zu gewichten. Die Parteien können deshalb nicht einfach davon ausgehen, der Richter werde die Parteikosten wettschlagen und die Gerichtskosten halbieren. Sachverhalt: Am 21. April 2007 brachte die taubstumme A. das Kind K. zur Welt.