{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-06-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2008-388_2009-06-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=105125&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=4&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3e8bebb69c4b0bdaa7cb02cde6d5b57b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2008.388"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 26.06.2009 ZKREK.2008.388"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenentscheid bei Vergleich"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:10", "Checksum": "c1e9371a1e9548f549686b86a72c1793", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 26.06.2009 ZKREK.2008.388\nRegeste:\nKostenentscheid bei Vergleich\n\n\n2. In Ziffer 9 der von ihnen getroffenen Vereinbarung haben die Parteien den Entscheid über die Liquidation der Gerichts- und Parteikosten gerade deshalb dem Gericht überlassen, weil beide im Genuss der unentgeltliche Rechtspflege standen. Damit haben sie § 113 Abs. 1 ZPO nachgelebt. Nach den §§ 103 Abs. 2 und 113 Abs. 1 ZPO ist es gar ausgeschlossen, dass eine Vereinbarung über den Kostenentscheid zu den wesentlichen Bestandteilen eines Vergleichs gehört, wie es B. behauptet. Für eine Annahme, der Richter werde die Parteikosten wettschlagen und die Gerichtskosten halbieren, bestand vorliegend kein Anlass. Schliesslich hat die Vertreterin von K. im Laufe des Verfahrens ihre Anträge wiederholt mit der Formel «Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen» abgeschlossen. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.\n3.a) Sämtliche von K. gestellten Rechtsbegehren wurden in die von den Parteien getroffene Vereinbarung aufgenommen und fanden so ihren Weg ins Urteil. Die Vaterschaft von B. wurde festgestellt und er wurde zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in der von K. von allem Anfang an verlangten Höhe verpflichtet. In der Vereinbarung hat B. darüber hinaus Zugeständnisse gemacht, die vorher im gerichtlichen Verfahren noch gar nicht thematisiert worden waren: Er hat sich verpflichtet, der Mutter für die erste Ausstattung und für Entbindungs- und Unterhaltskosten Fr. 1'400.00 zu bezahlen. Er hat eine Schuldneranweisung für die Unterhaltsbeiträge akzeptiert. Für die Aufhebung des Auszahlungsverbotes gegenüber der Personalfürsorgestiftung hat sich B. zur Meldung des Eintritts eines Barauszahlungsgrundes an die Anwältin von K. verpflichtet und hat diese berechtigt, bei der Personalfürsorgestiftung Auskünfte einzuholen. Ausserhalb der Vereinbarung stellte die Vertreterin von K. zusätzlich einen Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft. Dieser Antrag wurde gegen denjenigen des B. gutgeheissen. Zuvor waren auch schon die während des Verfahrens gestellten Anträge des K. auf vorläufige Unterhaltszahlungen und auf Sperrung des Vorsorgeguthabens des B. gutgeheissen worden. Diese wurde zuerst superprovisorisch bewilligt und nach der Stellungnahme des B. bestätigt. K. ist somit mit sämtlichen seiner Begehren durchgedrungen und B. hat sich diesen vollumfänglich unterzogen. Er hat dies allerdings erst gemacht, nachdem seine Vaterschaft durch das Gutachten beweismässig erstellt war und ihm insofern gar keine andere Wahl mehr blieb. Fehl geht daher auch der Einwand von B., die Mutter habe zuerst einen anderen Vater angegeben. Im vorliegenden Verfahren wurde die von der Mutter des K. aufgestellte Tatsachenbehauptung, der B. sei der biologische Vater von K., bewiesen. B. ist demnach mit seinen Standpunkten vollumfänglich unterlegen. Bei diesem materiellen Ergebnis des Prozesses wäre es stossend und unbillig, K. Prozesskosten aufzuerlegen.\nb) Gründe für eine andere Kostenverlegung sind keine auszumachen. Im Gegenteil: B. hat nie mit der Mutter und dem Kind zusammengelebt und wird dies voraussichtlich auch nie tun. Nach der unwidersprochenen Darstellung von K. bestehen keinerlei persönliche Kontakte. Der gutgeheissene Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft wurde zusammenfassend damit begründet, dass es insbesondere Aufgabe des Beistandes sein solle, der Mutter zu helfen, das Kind vor ungerechtfertigten Handlungen des B. zu schützen.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 26. Juni 2009 (ZKREK.2008.388)"}