«Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. [...]» 7. Schliesslich ist ganz generell festzuhalten, dass das Rechtsmittel des Rekurses dazu dient, den Entscheid der Vorinstanz zu überprüfen. Das ist nur möglich, wenn die zweite Instanz weiss, was der Rechtsmittelkläger genau will. Der Rekurs ist – im Gegensatz zur Appellation (§ 292 ZPO) – «zu begründen» (§ 301 Abs. 1 ZPO), was nur heissen kann, es sei in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Gerichtspräsidenten darzutun, was warum unrichtig sein soll und welche Folgerungen daraus zu ziehen sind.