84 Abs. 2 wird als Regel bestimmt: «Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern.» Und in Art. 85 wird als Ausnahme normiert (kursive Hervorhebung hinzugefügt): [Abs. 1] «Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.» [Abs. 2] «Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist.