5. Dass eine derartige kantonale Regelung bundesrechtlich haltbar ist, wurde in BGE 131 III 243 ff. ausdrücklich bestätigt: Das Kantonsgericht Freiburg war auf eine kantonalrechtliche Berufung nicht eingetreten, weil der Kläger in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren nach Art. 336a Abs. 2 OR (Obligationenrecht, SR 220; Pönalzahlung nach missbräuchlicher Kündigung) den begehrten Betrag im Berufungsverfahren nicht ausreichend beziffert hat (Er hatte «einen gerichtlich zu bestimmenden, Fr. 30'000.00 nicht erreichenden Betrag zuzüglich Zins» gefordert; a.a.O., S. 244). 6. Diese Rechtslage entspricht übrigens auch der kommenden eidgenössischen ZPO: In Art. 84 Abs. 2 wird als Regel bestimmt: