Es wäre daher ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen zu sagen, bei einem Vollpensum der Ehefrau – wie gefordert – ergebe sich ein Verdienst von Fr. y, seine «Sparquote» sei mit Fr. z einzusetzen, daher sei ihr Unterhaltsbeitrag auf Fr. x zu reduzieren. Zweitens reichte der Präsident am 22. Dezember 2008 eine Vernehmlassung ein, in welcher er sein Urteil ausführlich über drei Seiten begründet (Diese Stellungnahme wurde der Anwältin des Rekurrenten am selben Tag zur Kenntnis zugestellt; sie hat darauf, wie auf die ihr ebenfalls zugestellte Rekursantwort, nicht reagiert.). 5. Dass eine derartige kantonale Regelung bundesrechtlich haltbar ist, wurde in BGE 131 III 243 ff.