Namentlich ist daraus ersichtlich, dass der Gerichtspräsident dem Ehemann die geforderte «Sparquote» verweigert hat und der Ehefrau deren tatsächliches Einkommen und nicht wie verlangt (und im Rekurs hauptsächlich gerügt) ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat. Es wäre daher ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen zu sagen, bei einem Vollpensum der Ehefrau – wie gefordert – ergebe sich ein Verdienst von Fr. y, seine «Sparquote» sei mit Fr. z einzusetzen, daher sei ihr Unterhaltsbeitrag auf Fr. x zu reduzieren.