Der Prozessanfang ist – im zweitinstanzlichen Verfahren – längst vorbei. Aber auch materiell wäre es dem (anwaltlich vertretenen) Rekurrenten vor Obergericht zumindest möglich gewesen zu beantragen, der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau sei «auf höchstens Fr. x, eventuell nach richterlichem Ermessen zu reduzieren». Denn der Entscheid vom 7. November 2008 ist doppelt begründet: Erstens enthält die Excel-Tabelle vom 7. November 2008, wo detailliert aufgelistet wird, von welchen Einkommens- und Bedarfspositionen der Gerichtspräsident ausgegangen ist, eine Begründung.