» [Abs. 2] «Kann die Höhe der Forderung bei Beginn des Prozesses nicht zahlenmässig angegeben werden, so braucht der Kläger die Forderung erst nach der Beweisführung zu beziffern oder er kann auf Zuspruch einer Summe nach Ermessen des Richters klagen.» Aus der Wendung «bei Beginn des Prozesses» erhellt formell, dass im Rekursverfahren nicht mehr einfach ein Antrag auf Bezahlung einer Geldsumme «nach richterlichem Ermessen» gestellt werden kann. Der Prozessanfang ist – im zweitinstanzlichen Verfahren – längst vorbei.