4. Die Frage kann offen bleiben. Die Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) bestimmt nämlich hinsichtlich der Bestimmtheit von Rechtsbegehren folgendes: § 129 ZPO (Marginalie: «1. Inhalt und Form im Allgemeinen») Abs. 1: «Die Klage hat zu enthalten: a) [...] b) die Rechtsbegehren (Anträge) des Klägers, die derart klar und bestimmt abgefasst werden sollen, dass bei Gutheissung das Urteil auf Zuspruch der Klagebegehren lauten kann;» Und in § 130 ZPO (Randtitel «2. Insbesondere a) Klage auf Geldzahlung») wird präzisiert: [Abs. 1] «Geht die Klage auf eine Geldzahlung, so ist die Höhe des Forderungsbetrages zu beziffern.» [Abs. 2]