Unter diesen Umständen ist es fraglich, ob der Rekurrent überhaupt beschwert ist, denn der Gerichtspräsident hat ohne Zweifel «nach richterlichem Ermessen» entschieden. Ergänzend ist noch beizufügen, dass auch in der Begründung zu diesem Antrag nie gesagt wurde, wie viel der Ehemann maximal zu zahlen bereit und/oder in der Lage wäre. 4. Die Frage kann offen bleiben.